Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vermietung von Veranstaltungstechnik – Rothe Veranstaltungstechnik

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen Rothe Veranstaltungstechnik und seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Mieter“ genannt), die Sach- und Dienstleistungen von Rothe Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen.

Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von Rothe Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Rothe Veranstaltungstechnik bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Form.

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung und endet mit dem Tag der Rückgabe der gemieteten Geräte.

Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird voll berechnet.

§ 3 Gewährleistung und Haftung

Rothe Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen.

Die Übergabe erfolgt im Lager von Rothe Veranstaltungstechnik. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten.

Rothe Veranstaltungstechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

§ 4 Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes.

Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf nur von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Vertragswidriger Gebrauch berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags.

Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zu sorgen. Schäden infolge Stromausfall, Unterbrechungen oder -schwankungen trägt der Mieter.

Der Mieter ist verpflichtet, Mängel unverzüglich zu melden und die Geräte sauber und vollständig zurückzugeben.

Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliche Schäden bis zur Höhe des Neuwerts.

Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Wird die Rückgabe überschritten, ist die volle Tagesmiete pro überschrittenem Tag zu zahlen.

Darüber hinaus haftet der Mieter für nachweisbar entstandene Schäden.

§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

Der Mieter muss Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit bei Übernahme prüfen. Mängel sind unverzüglich zu melden.

Rothe Veranstaltungstechnik ist nach eigener Wahl zur Reparatur oder zum Austausch berechtigt. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Mietminderung verlangen.

Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Untervermietung / Weitergabe

Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Rothe Veranstaltungstechnik gestattet.

§ 7 Veranstaltungen

Wird vereinbart, dass Rothe Veranstaltungstechnik eine Veranstaltung technisch überwacht, hat Rothe Veranstaltungstechnik die hierfür erforderlichen Rechte.

Insbesondere:

  • Abschalten oder Abbau bei Gefahr für Personen (z. B. Sturm, Regen, Gefahrensituationen).
  • Abschalten bei Krawall oder Aufruhr.

In diesen Fällen bestehen keinerlei Schadensersatzansprüche des Mieters.

§ 8 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Der Ausschluss gilt auch für Mitarbeiter von Rothe Veranstaltungstechnik.

Bei technisch aufwendigen Geräten ohne Fachpersonal von Rothe Veranstaltungstechnik wird keine Haftung für ordnungsgemäße Funktion übernommen.

Der Mieter ist verpflichtet, alle geltenden Sicherheitsrichtlinien (UVV, VDE etc.) einzuhalten. Bei Verstoß gelten alle Haftungsbeschränkungen gemäß § 5.

§ 9 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das mit der Mietsache verbundene Risiko angemessen zu versichern und den Versicherungsnachweis auf Verlangen vorzulegen.

Auf Wunsch übernimmt Rothe Veranstaltungstechnik die Versicherung gegen Berechnung.

§ 10 Preise / Zahlungen

Preise und Zahlungsbedingungen werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Rothe Veranstaltungstechnik kann Preise jederzeit ändern.

Stornierungen:

  • bis 30 Tage vorher: 20 %
  • bis 10 Tage vorher: 50 %
  • bis 3 Tage vorher: 80 %

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur bei unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Rothe Veranstaltungstechnik.

§ 12 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte frei von Rechten Dritter zu halten. Wird die Mietsache gepfändet oder beansprucht, muss der Mieter unverzüglich informieren und die Kosten für die Aufhebung der Maßnahmen tragen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben alle anderen gültig. Änderungen bedürfen der Schriftform.

Preise verstehen sich in Euro. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten.

Hinweis gemäß § 19 UStG: Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer.

Nach oben scrollen