Lasershow Leipzig ist von Rothe Veranstaltungstechnik
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) VERMIETUNG von Veranstaltungstechnik
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse
und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Rothe Veranstaltungstechnik
und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von
Rothe Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt).
Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Rothe Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch
Rothe Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
(Telefax) Form.
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten
Geräte. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden.
Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.
§ 3 Gewährleistung und Haftung
Rothe Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben
und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen.
Die Übergabe erfolgt im Lager von Rothe Veranstaltungstechnik. Eine Anlieferung erfolgt gegen
Berechnung der Kosten. Rothe Veranstaltungstechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache
während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
§ 4 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren
Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung
des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt
Rothe Veranstaltungstechnik zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.
3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen.
Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen
oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, Rothe Veranstaltungstechnik
den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter sichert Rothe Veranstaltungstechnik zu, die Geräte in
sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich
Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist Rothe
Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der
Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten.
Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Rothe Veranstaltungstechnik den nachweisbar durch die
Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters
Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, das der Mieter die Vollständigkeit und
Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der
Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist
Rothe Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt.
Ist Rothe Veranstaltungstechnik zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der
Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene
Minderung des Mietpreises zu verlangen.
Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.
§ 6 Untervermietung/Weitergabe
Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur
mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet!
§ 7 Veranstaltungen
Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass Rothe Veranstaltungstechnik die
Funktion der Mietsachen überwacht, hat Rothe Veranstaltungstechnik die hierfür erforderlichen Rechte.
Insbesondere:
1. kann Rothe Veranstaltungstechnik die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die
körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei
Open Air Veranstaltungen durch das Wetter z.B Regen oder Sturm die Anlage gefährdet wird.
2. Rothe Veranstaltungstechnik kann die Anlage abschalten, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage
gefährden. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet
oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen
Rothe Veranstaltungstechnik herzuleiten.
§ 8 Schadensersatz
1. Der Haftungssausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von
Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren
Schadensursache einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Rothe Veranstaltungstechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich
zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Rothe Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Rothe Veranstaltungstechnik.
2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Videoprojektoren, Farbwechslern,
computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von
Rothe Veranstaltungstechnik wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion
übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund
und -höhe.
3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial
grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den
bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten
gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.
§ 9 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Rothe Veranstaltungstechnik
auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Rothe
die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. (Werden auf dem Angebot extra ausgewiesen!)
§ 10 Preise / Zahlungen
1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Rothe
Veranstaltungstechnik behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw.
Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von
20% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw.
Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von
50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
4. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder lnstallationsbeginn bzw.
Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80%
der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
5. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann Rothe Veranstaltungstechnik ohne besonderen
Nachweis, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von
Rothe Veranstaltungstechnik bleiben unberührt.
6. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von
Rothe Veranstaltungstechnik.
§ 12 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten.
Er ist verpflichtet, Rothe Veranstaltungstechnik unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages
die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten
in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung
derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Rothe
Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten ist Leipzig!
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem
dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Preise von Rothe Veranstaltungstechnik verstehen sich in EURO. Preisänderungen, Druckfehler
und Irrtum vorbehalten.
"gem. § 19UStG enthält der Rechnungbetrag keine Umsatzsteuer"
Heinrich-Zille-Winkel 7
04425 Taucha (Leipzig)
Tel.: +49 (0)178 715 01
Tel.: +49 (0)34298 52 99 28
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